Mit Blick auf das Jahr 2026 werden die europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel innerhalb des bestehenden strengen Regelwerks weiter vertieft und verfeinert. Auch wenn das gesamte Regulierungssystem der “Europäischen Anforderungen für Sonnenschutzmittel” im Jahr 2026 keine plötzliche Überarbeitung erfährt, werden mehrere Verbote und Beschränkungen, die in den vergangenen Jahren in Kraft getreten sind, im Jahr 2026 in ihre volle Umsetzungsphase treten. Gleichzeitig ebnen neue wissenschaftliche Beurteilungen den Weg für künftige Aktualisierungen der Vorschriften. Für Kosmetikmarken, -hersteller und -exporteure ist die genaue Kenntnis dieser sich entwickelnden “europäischen Anforderungen für Sonnenschutzmittel” der Schlüssel zur Gewährleistung der Produktkonformität und eines reibungslosen Marktzugangs in der EU.
Kurzer Überblick über die europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel
| Anforderungen Abmessungen | Wesentlicher Inhalt | Wichtige Zeitpläne und Erklärungen |
| Verbotene Inhaltsstoffe | 4-Methylbenzyliden-Kampfer | Ab 1. Mai 2026, müssen alle Produkte, die diesen Inhaltsstoff enthalten, vollständig vom Markt genommen werden. |
| Bestimmte Benzophenone | Benzophenon-1 wurde als unsicher bewertet. Die Sicherheit von Benzophenon-2 ist unbestätigt und birgt ein hohes Risiko. Die Verwendung wird nicht empfohlen. | |
| PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) | Ab 12. August 2026, PFAS werden in kosmetischen Produkten vollständig verboten, was bestimmte Filmbildner oder wasserfeste Formulierungen betreffen kann. | |
| Eingeschränkte Inhaltsstoffe | Homosalat | Die Höchstkonzentration in Gesichtspflegeprodukten (ohne Spray) darf 7,34% nicht überschreiten. Neue Produkte müssen die Anforderungen ab Januar 2025 erfüllen, und die vorhandenen Bestände müssen bis Juli 2025 ausverkauft sein. |
| Kennzeichnung und Ansprüche | UVA-Schutz Indikation | Es wird empfohlen, das standardisierte “UVA”-Kreislogo zu verwenden, um die Verbraucher eindeutig darüber zu informieren, dass das Produkt die EU-Normen für den UVA-Schutz erfüllt (kritische Wellenlänge ≥ 370 nm oder PPD/SPF ≥ 1:3). |
| Verbotene absolute Ansprüche | Die Verwendung irreführender Begriffe wie “100%-Sonnenschutz”, “Komplettschutz” und “Ganztagsschutz” ist streng verboten. | |
| Grundlegende Bestimmungen | Sicherheitsbewertung und Benachrichtigung | Es muss eine Produktsicherheitsbewertung (CPSR) durchgeführt, eine Produktinformationsdatei (PIF) angelegt und eine Meldung über das Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) eingereicht werden. |
1. rechtlicher Rahmen und Compliance-Grundlagen
Alle Sonnenschutzmittel, die auf dem europäischen Markt verkauft werden, müssen zunächst den grundlegenden “Europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel” genügen.
Die zentrale Rolle der Kosmetikvorschriften.
In der EU werden Sonnenschutzmittel ausdrücklich als Kosmetika eingestuft und fallen unter die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009. Das bedeutet, dass die volle Verantwortung für ihre Sicherheit bei der verantwortlichen Person liegt und die Produkte eine Reihe verbindlicher Anforderungen erfüllen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
Obligatorische Schritte zur Einhaltung der Vorschriften
Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass jedes Produkt einer Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person unterzogen wurde und dass eine detaillierte Produktinformationsdatei (PIF) für die Inspektion erstellt wurde. Darüber hinaus muss vor dem Inverkehrbringen eines Produkts eine einheitliche Meldung über das EU-Meldeportal für kosmetische Mittel (CPNP) eingereicht werden, die als Pass für den legalen Zugang des Produkts zum EU-Markt dient.
2. die Sicherheit von Inhaltsstoffen: Dynamisch aktualisierte Whitelists und Verbote
Der dynamischste Aspekt der “Europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel” liegt im Sicherheitsmanagement von Inhaltsstoffen wie UV-Filtern, das im Jahr 2026 oberste Priorität bei der Einhaltung der Vorschriften hat.
Explizite Verbote mit Wirkung ab 2026
- 4-MBC-Phase-Out: Aufgrund von Sicherheitsbedenken, wie z. B. endokrinschädigende Eigenschaften, wurde die Frist für den Verkauf von Produkten, die den UV-Filter 4-Methylbenzyliden-Kampfer (4-MBC) ist 1. Mai 2026. Jedes Produkt, das diesen Inhaltsstoff enthält und nach diesem Datum in Verkehr gebracht wird, gilt als nicht konform.
- Verbot von PFAS: Als Teil der Kontrolle über persistente Chemikalien wird die EU die Verwendung von PFAS in der Kosmetik ab 12. August 2026. Dies erfordert von den Formulierern eine Überprüfung und Entfernung solcher Stoffe, die zur Verbesserung der Wasserbeständigkeit oder der filmbildenden Eigenschaften des Produkts verwendet werden können.
Risikobestandteile unter strenger Prüfung
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU (SCCS) bewertet ständig mehrere UV-Filter neu, und seine Schlussfolgerungen wirken sich unmittelbar auf die Rechtsvorschriften aus:
- Benzophenon-Familie: Benzophenon-1 wurde vom SCCS endgültig als unsicher eingestuft. Benzophenon-2 wurde aufgrund der beobachteten Genotoxizität und östrogenen Wirkung nicht als sicher bestätigt und stellt ein sehr hohes Risiko dar. Während für Benzophenon-3 in Regionen wie dem Vereinigten Königreich besondere Beschränkungen gelten, gibt es auf EU-Ebene weiterhin Kontroversen über die Sicherheit.
- Konzentrationsgrenze für Homosalat: Die zulässige Konzentration dieses Inhaltsstoffs wurde verschärft. Die aktuellen “EU-Anforderungen für Sonnenschutzmittel” sehen vor, dass die maximale Konzentration in Gesichtspflegeprodukten (außer Sprays) 7,34% nicht überschreiten darf.
3. strenge Vorschriften für Wirksamkeitstests und Angaben auf dem Etikett
Die “EU-Anforderungen für Sonnenschutzmittel” konzentrieren sich nicht nur auf die Sicherheit, sondern regeln auch streng die Überprüfung der Wirksamkeit und die Information über die Produkte, um sicherzustellen, dass die Verbraucher einen echten und wirksamen Schutz erhalten.
Standardisierte Wirksamkeitstests
Die Bestimmung der Sonnenschutzfaktoren muss nach international anerkannten Standardmethoden erfolgen:
- Der SPF-Wert (UVB-Schutzwirkung) wird in der Regel nach Normen wie den folgenden gemessen ISO 24444 (In-vivo-Prüfung) oder die neu veröffentlichte ISO 23675 (In-vitro-Tests).
- Die Wirksamkeit des UVA-Schutzes kann mit In-vitro-Methoden nachgewiesen werden wie ISO 24443, und beweist damit entweder eine Kritische Wellenlänge (CW) ≥ 370 nm, oder ein Verhältnis der UVA-Schutzfaktor (PPD) auf den SPF-Wert von mindestens 1:3.
Klare und standardisierte Etikettierungsanforderungen
Die Empfehlung 2006/647/EG der Europäischen Kommission enthält spezifische Leitlinien zur Kennzeichnung. Obwohl sie keine direkte Rechtsvorschrift ist, hat sie sich zu einer marktüblichen Norm entwickelt:
- Identifizierung der Schutzstufe: Es wird empfohlen, den Lichtschutzfaktor (SPF) zusammen mit Begriffen der Schutzkategorie wie “niedrig”, “mittel”, “hoch” und “sehr hoch” zu nennen.
- UVA-Logo: Um anzuzeigen, dass das Produkt einen EU-konformen UVA-Schutz bietet, wird das standardisierte UVA-Kreis-Logo, das vom Verband Cosmetics Europe gefördert wird, weitgehend übernommen.
- Obligatorische Warnhinweise und Anweisungen: Müssen Gebrauchsanweisungen enthalten wie “Säuglinge und Kleinkinder vor direkter Sonneneinstrahlung schützen”, “Vor der Exposition auftragen” und “Regelmäßig nachtragen”.
Irreführende Behauptungen sind strengstens verboten
Die Verordnungen verbieten ausdrücklich alle Angaben, die den Verbrauchern ein falsches Gefühl der absoluten Sicherheit vermitteln könnten, wie z. B:
- “100% Sonnenschutz” oder “Vollständiger Block”
- “Ganztägiger Schutz” oder “Hält den ganzen Tag”
4. andere wichtige Vorschriften in Bezug auf Sonnenschutzmittel

Die “Europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel” spiegeln sich auch in umfassenderen horizontalen Vorschriften wider, die sich auf die Produktverpackung und die Auswahl der Inhaltsstoffe auswirken.
Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)
Die EU Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) legt ehrgeizige Recyclingziele fest, wie z. B. die Forderung, dass alle Verpackungen bis 2030 mindestens 70% an recycelbarem Material enthalten müssen. Dies verlangt von den Marken, dass sie die Umweltanforderungen von Anfang an beim Verpackungsdesign berücksichtigen.
Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP)
Aktualisierungen der CLP-Verordnung werden mehr Stoffe als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuft. Sobald diese Stoffe auf der Liste stehen, dürfen sie in der Regel nicht mehr in Kosmetika verwendet werden. Die Unternehmen müssen die Aktualisierungen der einschlägigen Listen ständig überwachen.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die “Europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel” für das Jahr 2026 gekennzeichnet sind durch eine stabiler Rechtsrahmen mit immer strengeren Normen. Die größten Herausforderungen für die Unternehmen ergeben sich aus den ständig steigenden Sicherheitsgrenzwerten für Inhaltsstoffe (z. B. das endgültige Auslaufen von 4-MBC, das Verbot von PFAS und die strenge Überprüfung von Benzophenonen) sowie aus den wachsenden Anforderungen an Nachhaltigkeit und Informationstransparenz.
Für die betroffenen Unternehmen ist eine proaktive Strategie zur Einhaltung der Vorschriften von entscheidender Bedeutung: sofortige Überprüfung und Neuformulierung der Produkte, um risikoreiche Inhaltsstoffe zu entfernen oder zu ersetzen; strenge Einhaltung der Testmethoden und der Angaben auf dem Etikett; kontinuierliche Beobachtung der wissenschaftlichen Stellungnahmen des SCCS und der offiziellen EU-Verlautbarungen, um sich an mögliche künftige Änderungen der Vorschriften anzupassen. Nur wenn man diese “Europäischen Anforderungen an Sonnenschutzmittel” genau versteht und proaktiv erfüllt, können die Produkte auf dem EU-Markt Fuß fassen.
Wenn Sie Sonnenschutzmittel-OEM benötigen, wenden Sie sich bitte an Kontaktieren Sie uns, und lassen Sie uns Ihre Produkte stärken.